Steuerliche Absetzbarkeit der Kosten einer Behandlung
Verfasst: 25 Jan 2002 10:04
Mir ist aufgefallen, daß einige immer wieder danach fragen, ob eine steuerliche Absetzbarkeit gegeben ist, und andere das dann zum ersten Mal hören. Hier deshalb der Versuch, einheitliche Information für alle bereitzustellen:
Krankheitskosten, die NICHT anderweitig erstattet werden, können in der Steuererklärung als "außergewöhnliche Belastung" geltend gemacht werden. Zu diesen Kosten gehören neben den eigentlichen Behandlungskosten (also Medikamente bzw. Zuzahlung bei gesetzlich Versicherten, REchnungen des Arztes für seine Tätigkeit, Rechnungen des Labors) vor allem auch sog. Nebenkosten, d.h. vor allem Telephonkosten (Anrufe beim Arzt), Übernachtungskosten (z.B. bei Immunisierung oder Auslandsbehandlung), Parkgebühren und Fahrtkosten (jede Fahrt zum Arzt, zur Apotheke, zum Blutabnehmen, zur Untersuchung). Möglicherweise kann man sogar Babysitter-Kosten für die Betreuung der bereits vorhandenen Kinder für die Zeit der Behandlung (z.B. während Punktion/Transfer) geltend machen. Der Phantasie sind hier keine Grenzen gesetzt.
Einen (bzw. zwei) Haken hat die Sache allerdings: Als außergewöhnliche Belastungen werden nur solche Kosten angerechnet, die einen bestimmten Prozentsatz (der abhängig ist von der Höhe des Einkommens) übersteigen. Wer also eine ICSI von der Kasse bezahlt bekommt und vor Ort wohnt, wird i.d.R. diesen Betrag nicht überschreiten - es sei denn, er hat noch andere Kosten für Krankheiten in diesem Jahr (Zahnarzt-Behandlungen, Heilpraktiker, Akkupunktur!). Wer dagegen zu jeder Untersuchung 100 km fahren muß, sollte es auf alle Fälle versuchen.
Der zweite HAken liegt darin, daß noch ungeklärt ist, ob auch unverheiratete Paare in den "Genuß" dieser Regelung (dann jeweils 1/2, oder genau aufgelistet) kommen.
Zum Sachverhalt der steuerlichen Absetzbarkeit von Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung gibt es keine umfassende höchstrichterliche Entscheidung. Es gibt eine Entscheidung, wonach die Befruchtung mit dem Sperma des Ehemannes absetzbar ist (BFH vom 18.06.1997, III R 84/96, BStBl. 1997 II S. 805 und BGH vom 17.12.1986, NJW 1986 S. 703). Wohl allerdings hat der BFH auch entschieden, daß die heterologe Insemination nicht absetzbar ist (BFH vom 18.5.1999, III R 46/97, abgedruckt in NJW 1999, 2767). Beide Urteile können eingesehen werden unter http://www.bfh.simons-moll.de/bfh_1997/XX970805.HTM bzw.
http://www.bfh.simons-moll.de/bfh_1999/XX990761.HTM
Ich selbst habe schon von vielen gehört, daß die Kosten für ICSI, IVF, etc. problemlos (d.h. mit kurzer Erläuterung des Sachverhalts) anerkannt wurden.
Natti
PS: Dank an Andreas für wichtige Ergänzungen und Hinweise!
Krankheitskosten, die NICHT anderweitig erstattet werden, können in der Steuererklärung als "außergewöhnliche Belastung" geltend gemacht werden. Zu diesen Kosten gehören neben den eigentlichen Behandlungskosten (also Medikamente bzw. Zuzahlung bei gesetzlich Versicherten, REchnungen des Arztes für seine Tätigkeit, Rechnungen des Labors) vor allem auch sog. Nebenkosten, d.h. vor allem Telephonkosten (Anrufe beim Arzt), Übernachtungskosten (z.B. bei Immunisierung oder Auslandsbehandlung), Parkgebühren und Fahrtkosten (jede Fahrt zum Arzt, zur Apotheke, zum Blutabnehmen, zur Untersuchung). Möglicherweise kann man sogar Babysitter-Kosten für die Betreuung der bereits vorhandenen Kinder für die Zeit der Behandlung (z.B. während Punktion/Transfer) geltend machen. Der Phantasie sind hier keine Grenzen gesetzt.
Einen (bzw. zwei) Haken hat die Sache allerdings: Als außergewöhnliche Belastungen werden nur solche Kosten angerechnet, die einen bestimmten Prozentsatz (der abhängig ist von der Höhe des Einkommens) übersteigen. Wer also eine ICSI von der Kasse bezahlt bekommt und vor Ort wohnt, wird i.d.R. diesen Betrag nicht überschreiten - es sei denn, er hat noch andere Kosten für Krankheiten in diesem Jahr (Zahnarzt-Behandlungen, Heilpraktiker, Akkupunktur!). Wer dagegen zu jeder Untersuchung 100 km fahren muß, sollte es auf alle Fälle versuchen.
Der zweite HAken liegt darin, daß noch ungeklärt ist, ob auch unverheiratete Paare in den "Genuß" dieser Regelung (dann jeweils 1/2, oder genau aufgelistet) kommen.
Zum Sachverhalt der steuerlichen Absetzbarkeit von Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung gibt es keine umfassende höchstrichterliche Entscheidung. Es gibt eine Entscheidung, wonach die Befruchtung mit dem Sperma des Ehemannes absetzbar ist (BFH vom 18.06.1997, III R 84/96, BStBl. 1997 II S. 805 und BGH vom 17.12.1986, NJW 1986 S. 703). Wohl allerdings hat der BFH auch entschieden, daß die heterologe Insemination nicht absetzbar ist (BFH vom 18.5.1999, III R 46/97, abgedruckt in NJW 1999, 2767). Beide Urteile können eingesehen werden unter http://www.bfh.simons-moll.de/bfh_1997/XX970805.HTM bzw.
http://www.bfh.simons-moll.de/bfh_1999/XX990761.HTM
Ich selbst habe schon von vielen gehört, daß die Kosten für ICSI, IVF, etc. problemlos (d.h. mit kurzer Erläuterung des Sachverhalts) anerkannt wurden.
Natti
PS: Dank an Andreas für wichtige Ergänzungen und Hinweise!