Personenstandsfälschung

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rebella67
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Personenstandsfälschung

Beitrag von rebella67 »

Hallo,

ich habe jetzt - inspiriert durch den §173 StGB (Inzest) und den 1992 gestrichenen §175 (Homosexualität) mal im Strafgesetzbuch herumgeschnüffelt, um zu schauen, ob ich noch weitere fragwürdige Paragrafen finde. Soweit finde ich die anderen Regelungen in Ordnung.
Aufgefallen ist mir jedoch der § 169 - Personenstandsfälschung.

§ 169
Personenstandsfälschung

(1) Wer ein Kind unterschiebt oder den Personenstand eines anderen gegenüber einer zur Führung von Personenstandsbüchern oder zur Feststellung des Personenstands zuständigen Behörde falsch angibt oder unterdrückt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.


Alter Sack, da Du Dich so gut damit auskennst, möchte ich Dich jetzt mal fragen, ob mein Mann und ich nach diesem Gesetz Gefahr laufen, eingesperrt zu werden, weil wir in die Geburtsurkunden unserer durch Spendersamenbehandlung entstandenen Kinder selbstverständlich den Namen meines Mannes als Vater haben eintragen lassen. Ist ja auch so allgemein üblich.
Ist das eventuell ein weiterer Paragraf, für dessen Umformulierung sich ein Einsatz lohnt?
(Bitte an alle HI-Eltern: Laßt Euch bitte nicht davon einschüchtern!)
Liebe Grüße, Rebella
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Alter Sack
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Beitrag von Alter Sack »

also rebella ich bin echt froh, daß du ansonsten mit unserer rechtsordnung zufrieden bist
Alter Sack
Alter Sack
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Beitrag von Alter Sack »

ich habe mir mal die kommentierung zur personenstandsfälschung angesehen. ich gebe zu, daß ich noch nie einen solchen fall hatte oder aber von einem solchen in der praxis gehört habe, deswegen erstmal nach blick in die kommentierung eine erste einschätzung: ja, es scheint tatsächlich strafbar zu sein, wenn man solche falsche angaben macht. hintergrund dieser gesetzlichen regelung ist, daß zb. das kind geschützt werden soll, es soll wissen, woher es kommt.

die hier bei uns problematischen fälle, die nach dem gesetzeswortlaut in der tat strafbar sind, werden aber von den strafgerichten und den staatsanwaltschaften wohl nicht verfolgt, denn: unser zivilrecht läßt es zu, daß ich ein nichteheliches kind als ehelich anerkenne, dann soll das aber auch nicht vom staat mit strafe verfolgt werden. also: strafbar ja, wird aber nicht bestraft. alles klar?
Alter Sack
Gast

Beitrag von Gast »

Wikipedia erklärt die Nichtanwendung mit dem Begriff teleologische Reduktion
Da es nach dem deutschen Familienrecht bei der Vaterschaftsanerkennung eines Kindes, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, nicht darauf ankommt, ob der die Vaterschaft anerkennende Mann wirklich biologisch der Vater des Kindes ist, wird diese Vorschrift durch teleologische Reduktion nicht auf unwahre Angaben bei der Vaterschaftsanerkennung angewandt.
http://de.wikipedia.org/wiki/Personenst ... %A4lschung
Teleologische Reduktion

Als teleologische Reduktion bezeichnet man das Gegenteil der Analogie. Hier wird - ebenfalls aus dem Gedanken heraus, dass das Gesetz mit einer Regelung einen bestimmten Zweck verfolgt - die Rechtsfolge einer Norm nicht angewendet, obwohl der Wortsinn der Norm den Sachverhalt unzweifelhaft erfassen würde (verdeckte Lücke). Der Gesetzestext ist nicht zu eng, sondern planwidrig zu weit geraten.

Beispielsweise wird nach § 212 StGB bestraft, "wer einen Menschen tötet". Auch wenn man den Begriff des "Menschen" noch so eng auslegt, fällt, wer sich selbst tötet, stets noch unter den Wortlaut. Die (versuchte) Selbsttötung soll aber nach Sinn und zweck des § 212 StGB nicht strafbar sein - daher ist die Norm insoweit teleologisch zu reduzieren, dass nur das Töten eines anderen Menschen erfasst wird.
http://de.wikipedia.org/wiki/Auslegung_ ... _Reduktion
rebella67
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Beitrag von rebella67 »

Vielen Dank, Alter Sack und unbekannt für Eure Antworten. Hier scheint ja dann die Lage mal einfach und sinnvoll zu sein. ...
Liebe Grüße, Rebella
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