Hallo Zusammen,
ich möchte euch nur kurz informieren, dass der BFH (VIR 43/10) seine bisherige Rechtsprechung korrigierte und die Kosteen für fremde Samenspenden bei der Steuer als außergewöhnliche Belastung anzusetzen sind !!!!
Dass dies für die künstliche Befruchtung schon lange so ist, hatte ich ja mehrfach vor längerer Zeit gepostet.
Also - falls Euer Finanzamt das ablehnt, gleich einen Einspruch einlegen!
Unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung hat der BFH aktuell entschieden, dass Aufwendungen eines Ehepaares für eine heterologe künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 Abs. 1 EStG abgezogen werden können.
Im Streitfall war der Ehemann wegen einer inoperablen organischen bedingten Sterilität zeugungsunfähig, so dass sich die Eheleute entschlossen hatten, ihren Kinderwunsch durch eine künstliche Befruchtung mit Samen eines anonymen Spenders zu verwirklichen (heterologe künstliche Befruchtung). In ihrer Einkommensteuererklärung machten die Eheleute die Kosten dieser Behandlung von rund 21.000 € als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 33 Abs. 1 EStG geltend, zu denen insbesondere Kosten einer Heilbehandlung gehören. Das Finanzamt ließ die Aufwendungen unter Hinweis auf die bisherige Rechtsprechung des BFH nicht zum Abzug zu, weil eine heterologe Befruchtung keine Heilbehandlung sei.
Der BFH hat nun entschieden, an der bisherigen Rechtsprechung zum Abzug von Aufwendungen für eine heterologe künstliche Befruchtung nicht mehr festzuhalten. Die künstliche Befruchtung der (gesunden) Ehefrau mit Fremdsamen bezwecke zwar nicht die Beseitigung der Unfruchtbarkeit des Ehemannes. Sie ziele aber - wie auch eine homologe künstliche Befruchtung wegen der Sterilität des Mannes - auf die Beseitigung der Kinderlosigkeit eines Paares. Dieser komme zwar nicht selbst Krankheitswert zu. Sie sei aber vorliegend unmittelbare Folge der Erkrankung des Klägers. Damit werde auch bei einer heterologen künstlichen Befruchtung die durch Krankheit behinderte Körperfunktion beim Kläger durch eine medizinische Maßnahme ersetzt. Diese sei entgegen der bisherigen Auffassung als Heilbehandlung anzusehen, so dass die Kosten hierfür als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden könnten.
(BFH, Urteil vom 16.12.2010, VI R 43/10)
künstl.Befruchtung u nun AUCH Samenspende steuerlich abziehb
Liebe bionda,
wir haben ja im HI Ordner schon die Sektkorken symbolisch knallen lassen.
Ich finde das ja soooooo toll. Jetzt gibt es auch die ausführliche Urteilsbegründung, hier: http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin ... os=0&anz=1
Und die liest sich für eine, wie ich es bin, die schon so viele Jahre für die Verbesserung der Situation gerade auch von Paaren mit Heterologer Befruchtung, kämpft, wie Butter. Man hält an der alten Rechtssprechung nicht mehr fest ... Die Fortpflanzungsfähigkeit ist eine biologisch notwendige Körperfunktion - "Es handelt sich um eine medizinische Maßnahme, die bei schweren Formen männlicher Fertilitätsstörungen angezeigt ist." - Ein dicker Knutsch an die Richter, die jetzt endlich und offensichtlich mal einer neuen Generation angehören!
wir haben ja im HI Ordner schon die Sektkorken symbolisch knallen lassen.
Ich finde das ja soooooo toll. Jetzt gibt es auch die ausführliche Urteilsbegründung, hier: http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin ... os=0&anz=1
Und die liest sich für eine, wie ich es bin, die schon so viele Jahre für die Verbesserung der Situation gerade auch von Paaren mit Heterologer Befruchtung, kämpft, wie Butter. Man hält an der alten Rechtssprechung nicht mehr fest ... Die Fortpflanzungsfähigkeit ist eine biologisch notwendige Körperfunktion - "Es handelt sich um eine medizinische Maßnahme, die bei schweren Formen männlicher Fertilitätsstörungen angezeigt ist." - Ein dicker Knutsch an die Richter, die jetzt endlich und offensichtlich mal einer neuen Generation angehören!
Liebe Grüße, Rebella
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