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Dies scheint ein Alleingang der BKK VBU zu sein!
BKK.VBU erweitert Kostenübernahme bei künstlicher Befruchtung
Ehepaare, die sich auf natürlichem Weg ihren Kindennrunsch nicht erfüllen können, haben unter
bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Kinderwunschbehandlung zu Lasten der gesetzlichen
Krankenkassen.
Der Leistungsumfang nach Gesetz umfasst:
o Die Kosten können für Ehepaare von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen werden,
wenn die Versicherte bei Beginn eines Behandlungszyklus das 25. aber noch nicht das 40.
Lebensjahr vollendet hat. Bei Männern darf das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet worden
sein.
o lnsgesamt sind 3 Versuche zu Lasten der geseElichen Krankenversicherung abrechnungsfähig.
o Die künstliche Befruchtung erfolgt beiden gesetzlichen Leistungen über Krankenversichertenkarte.
. Der Versicherte muss sich mit 50 % der berechnungsfähigen Kosten an der künstlichen Befruchtung
beteiligen und erhält hierüber Privatrechnungen
Die BKK'VBU bietet ihren Versicherten ab 0{.05.2012 mehr als der GeseEgeber
Zusätzliche Kostenübernahme für Ehepaare zwischen 25 und 4O b*t.50 Jahren
Als Ehepaar, das schon jetzt die Voraussetzungen für die künstliche Befruchtung erfüllt, erhalten
Sie nun von der BKK.VBU zusätzlich einen Kostenzuschuss in Höhe von 50 o/o zu lhrer gesetzlichen
Beteiligung; also insgesamt 75 statt 50 o/o ddr Kosten.
Selbstverständlich trifft die zusätzliche Kostenübernahme nur für die Leistungen zu, die lhnen als
Versicherte der BKK.VBU zu zuordnen sind. lst lhr Partner nicht bei der BKK'VBU versichert, können
wir für dessen Leistungen keine (zusätzlichen) Kosten rlbernehmen.
Haben wir lhnen bereits den Behandlungsplan zu lhrer Kinderwunschbehandlung genehmigt?
Wenn Sie die Kinderwunschbehandlung bereits begonnen haben, erhalten Sie die zusätzliche
Kostenerstattung für jeden genehmigten Versuch (= Behandlungszyklus), der zum 01 .05.2012
noch nicht afueschlossen war.
Absenkung der Altersgrenze von 25 auf 19 Jahre
lm Rahmen der gesetzlichen Regelungen konnte sich die BKK'VBU bisher nur an den notwendigen
Behandlungskosten beteiligen, wenn beide Partner bereits das 25. Lebensjahr vollendet hatten.
Versicherte der BKK.VBU haben nun bereits einen Anspruch auf einen Kostenzuschuss in Höhe
von75o/o, wenn beide Partner 19 Jahre alt und während der Behandlung bei der BKK'VBU versichert
sind.
Auch unverheiratete Paare haben einen Kindenvunsch
Bisher sind Sie als unverheiratetes Paar von der Kostenübernahme einer künstlichen Befruchtung
durch das Gesetz ausgeschlossen! BKK.VBU trägt den geänderten gesellschaftlichen Strukturen
Rechnung, indem sie sich als 1. Krankenkasse überhaupt auch an den Kosten der Kinderwunschbehandlung
unverheirateter Paare beteiligt.
Voraussetzungen hierfür sind, dass
o beide Partner bei der BKK.VBU versichert und mindestens 19 Jahre alt sind,
o in einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft* leben und
. die sonstigen Voraussetzungen der,Richtlinien über künstliche Befruchtung" vorliegen.
lhr Zuschuss beträgt 75 o/o der Kosten, die nach dän "Richtlinien
über künstliche Befruchtung' abrechnungsfähig
sind.
* Einen entsprechenden Antrag senden wir lhnen auf Wunsch gern zu'
Was sollten Sie unbedingt beachten?
Wenn Sie sich nach ausführlicher ärzflicher Beratung ftlr eine Kinderwunschbehandlung entscheiden,
lassen Sie sich von der Kinderwunschpraxis vor Beginn der Behandlung einen Behandlungsplan
ausstellen. Reichen Sie uns bitte unbedinqt vglr Bgqinn der BehAndlung einen BehandlungsptanderKinderwunschpraxisein'@
zumBehandlungsplankönnenSie
sicher sein, von unserem Leistungsangebot zu profitieren.
Die Kosten der Kinderwunsch-Behandlung - soweit sie bei Ehepaaren nicht über Krankenversichertenkarte
abgerechnet werden konnen'- müssen Sie zunächst selbst tragen- Eine Abtretung der
Kostenerstattung an die Kinderwunschpraxis oder andere Leistungserbringer ist nicht möglich.
Bitte reichen Sie uns am Ende der Behandlung oder des Behandlungszyklus detaillierte Originalrechnungen
über die von lhnen selbst zutragenden Leistungen im Original ein.
Bei der Kostenerstattung werden alle Leistungen berücksichtigt, die im Rahmen der,Richtlinien
über künstliche Befruchiung" als geseEliche Leistungen abrechnungsfähig sind.
Andere zusätzliche, bisher nicht abrechnungsfähige Leistungen (2. B. Kryokonservierung), können
von uns auch künftig nicht erstattet werden.
Bitte informieren Sie sich unbedingt vor Beginn der Behandlung in lhrer Kinderwunschpraxis über
die privatärzflichen Leistungen unä deren (osten. Kosten, die außerhalb der abrechnungsfähigen
Leistungen der Richtlinien iur künstlichen Befruchtung erbracht werden, können wir weder über
die Krankenversichertenkarte noch durch Kostenerstattu ng übernehmen'
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ACHTUNG Neuerung bei der Kostenübernahme
Für fachliche repromedizinische Fragen an Herrn Dr. Peet
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Moderator: Dr.Peet
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