Sehr geehrter RA Wagner, liebe Mitschreiberinnen,
wir bekommen (fast) keine Erstattung, da mein Mann gesetzlich und ich privat versichert bin, er ist Verursacher. Nun haben wir den ICSI Teil und die extrakorporalen Kosten bei seiner gesetzlichen Versicherung beantragt, doch leider kam die Info, dass sie eine Genehmigung nur erteilen können, wenn die Behandlung in Deutschland stattfindet und nach langem Hin und Her und Gespräch mit deren Vorgesetzten auch wenn wir eine Bestätigung vorlegen können, dass die Behandlung nach deutschem Recht abläuft.
Die Praxis kann eine solche Bestätigung (lt. tel. Auskunft) falls zutreffend nur im Nachhinein ausstellen. Es wäre gut möglich, dass bei uns das Embryonenschutzgesetz eingehalten wird, da wir nicht mit vielen Embryonen rechnen (Spermienqualität sehr schlecht).
Wir brauchen jedoch die Genehmigung im Vorfeld.
Eine deutsche Klinik wäre laut Kostenvoranschlag sogar um einiges teurer, es werden ja Privatsätze berechnet.
Fragen:
* Ist die KK verpflichtet, eine Genehmigung ggf. unter der Bedingung auszustellen, dass das Embryonenschutzgesetz eingehalten wurde (mit anschließender Bestätigung) oder können sie uns die Genehmigung ganz verweigern wenn die Bestätigung im Vorfeld nicht vorliegt?
* Die Behandlung fängt schon am Montag an. Was, wenn die Genehmigung sich nun hinzieht und nicht mehr rechtzeitig kommt? Ich habe die Krankenkasse auf den Zeitdruck hingewiesen. Müssen sie im Nachhinein trotzdem zahlen?
* Ist die KK ggf. verpflichtet, diejenigen Kosten zu übernehmen, die nicht mit dem Embryonenschutzgesetz in Zusammenhang stehen (im Falle dass es nicht eingehalten wird) zu übernehmen, z.B. den Befruchtungsvorgang, die Spermienauswahl etc.
Vielen Dank für ihre / eure Antworten bereits im voraus.
butterfly
GKV und Behandlung im Ausland
Moderator: RA Wagner
- butterfly_80
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- Registriert: 19 Okt 2012 11:14
Liebe Butterfly,
die Kasse darf nicht zahlen, wenn das EschG nicht eingehalten wird. Deshalb vermute ich, dass sie eine solche Bestätigung eigentlich braucht. Ich glaubve allerdings, nicht alle Kassen fragen danach. Wenn es eure tut, dann ist es wohl leider so. Wenn das EschjG nicht eingehalten wird, muss die Kasse nichts zahlen.
Wenn ihr die Behandlung macht, obwohl noch keine Genehmigung vorlag, gheht ihr das Risiko ein, dass die Kasse das nicht übernimmt.
So jedenfalls meine Einschätzung.
die Kasse darf nicht zahlen, wenn das EschG nicht eingehalten wird. Deshalb vermute ich, dass sie eine solche Bestätigung eigentlich braucht. Ich glaubve allerdings, nicht alle Kassen fragen danach. Wenn es eure tut, dann ist es wohl leider so. Wenn das EschjG nicht eingehalten wird, muss die Kasse nichts zahlen.
Wenn ihr die Behandlung macht, obwohl noch keine Genehmigung vorlag, gheht ihr das Risiko ein, dass die Kasse das nicht übernimmt.
So jedenfalls meine Einschätzung.
Liebe Grüße, Rebella
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