Huhu und Guten Morgen,
nachdem ich soeben mal wieder unsere Telefonkosten mit einer ca. 1stündigen Verbindung Richtung Quickborn erhöht habe, auch einen wunderschönen Guten TAg an Euch alle.
So allmählich steigert sich hier der Wind Richtung Windstärke 12. Hier geht echt die Post ab. Als es gerade auch noch geregnet hat, stand der Regen fast waagerecht. Wir haben gestern abend noch vorsichtshalber alle Blumen und Tische und Stühle in den Keller getragen. Jetzt sieht die Terasse sehr, sehr kahl aus. Der Winter kann jetzt wirklich kommen.
Iris, von sich schonen während der Stimu hat mir keiner gesagt. STeht auch nirgendwo *grins*. Jaja ich bin schon manchmal ein Jammerlappen. Aber Du weißt auch nicht was Du willst. Als ich damals nicht gejammert habe (wo Jörg in Kempten war) habe ich einen "rüberbekommen" udn jetzt auch. Also Du mußt Dich mal entscheiden

Hängt wahrscheinlich damit zusammen, das ich wieder ein Jahr älter bin.
Tim & Maggie, wie versprochen, habe ich geblättert und folgendes für Euch gefunden:
Besichtigungsrecht des Vermieters
Ist im Mietvertrag ein Besichtigungsrecht des Vermieters vereinbart, muß ihm der Mieter nach vorheriger Anmeldung und Absprache zu den übrlichen Tageszeiten an Werktagen zw. 10-13 h und 15-18 h, an Sonn- und Feiertagen zw. 11-13 h die Besichtigung der Wohnung gestatten. Acuh wenn der Mieter berufstätig ist, muß er sich nach den vertraglich vereinbarten Zeiten richten (AG Freiburg WM 83, 112). In keinem Fall darf der Vermieter aber ohne konkreten Grund eine Besichtigung verlangen. Grundsätzlich hat der Mieter aus Art. 13 GG ein Recht auf Schutz seiner Privatspähre (BVerfG WM 93,377).
Die Anmeldung zur Wohnungsbesichtigung muß rechtzeitig erfolgen. Mind. 24 Std. werden als angemessen gesehen (AG Braunschweig ....). Der Vermieter darf aber von sein Recht aber nur in schonender Weise Gebrauch machen und muß auf den Mieter Rücksicht nehmen. Der Mieter kommt seiner Pflicht nach, wenn er einmal wöchentlich während drei Vormittagsstunden und nur in Eilfällen an einem weiteren Tag den Vermieter nach Voranmeldung in die Wohnung einläßt (RGZ 106, 270, LG Kiel.....) Von einem berufstätigen Mieter kann eine Terminverabredung verlangt werden, wenn 4 Tage zwischen Verabredung und Termin liegen ( AG Münster.....) Enthält der Mietvertrag über ein Besichtigungsrecht nichts, hat der Vermieter grundsätzlich kein Recht, die Wohnung des Mieters zu betreten.
Ausnahme:
Bei Beendigung des Mietverhältnisses muß der Mieter möglichen Nachmietern die Besichtigung seiner Wohnung gestatten. Unter Umständen muß er auch dafür Sorgen tragen, saß in seiner Abwesenheit die Wohnung besichtigt werden kann (z. B. Schlüssel bei Nachbarn....)
Ui, war ja doch ne Menge. Also wenn ihr hinterher noch Probs bekommt, dann sagt Bescheid, dann schicke ich Euch die Bücher.
Und der Rest, wo ist der geblieben? Ausgeflogen oder weggeflogen?