Hallo Maria
Danke für die Info, ich habes Sie schnell mal rein kopi.
BABS:
Neuigkeiten zur Kostenübernahme für Immunglobuline
18.08.2005 - Im Rahmen eines Verfahrens vor dem Sozialgericht Berlin (AZ: S 81 KR 323/99) hat sich das Paul-Ehrlich-Institut zu der für die Frage der Kostenübernahme wichtigen "Datenlage" betreffend den Einsatz von Immunglobulinen bei schubförmiger MS geäußert.
Zur Erinnerung: Immunglobuline sind für die MS-Behandlung arzneimittelrechtlich bislang nicht zugelassen. Die Rahmenempfehlungen zur Behandlung der MS der Multiple Sklerose Therapie Konsensus Gruppe (MSTKG), die MS-Behandlungsleitlinien der Deutschen Gesellschaft für Neurologie (DGN) sowie die Leitlinien zur Therapie mit Blutkomponenten und Plasmaderivaten der Bundesärztekammer sehen aber eine Anwendung von Immunglobulinen bei MS unter bestimmten Voraussetzungen durchaus vor.
Ausnahmekriterien
Das Bundessozialgericht hatte im Jahr 2002 Kriterien aufgestellt, unter denen ein Medikament außerhalb seines arzneimittelrechtlich vorgesehenen Anwendungsgebietes (off-label-use) ausnahmsweise zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen verordnet werden kann (AZ: B 1 KR 37/00 R):
1. Vorliegen einer schwerwiegenden (lebensbedrohlichen oder die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigenden) Erkrankung
2. Nicht-Verfügbarkeit einer anderen Therapie
3. Medizinisch-wissenschaftliche Erkenntnisse ("Datenlage"), die auf einen Behandlungserfolg mit dem betreffenden Präparat schließen lassen.
Neue Studien veröffentlicht
Die Frage, ob im Rahmen der MS-Behandlung mit Immunglobulinen das letzte dieser drei Kriterien erfüllt ist, wurde von Gerichten nicht einheitlich beurteilt. Das Paul-Ehrlich-Institut als die für Immunglobuline zuständige Zulassungsbehörde hat, auf Bitte des Berliner Gerichts, hierzu Stellung genommen. Danach habe sich angesichts der jüngsten Publikationen die Datenlage weiterhin im Vergleich zum off-label-Urteil des Bundessozialgerichts verbessert. Die nunmehr vorliegende Datenlage sei deutlicher als bislang so zu bewerten, dass die begründete Aussicht bestehe, dass mit dem betreffenden Präparat ein Behandlungserfolg erzielt werden könne. Dies im Einzelfall abgewogen entspreche den Prinzipien der ärztlichen Therapiefreiheit.
In Berlin Anspruch nur für zukünftige Behandlungen
Das Sozialgericht Berlin kam daraufhin zu dem Schluss, dass ab der Urteilsverkündung (12.04.2005) die Behandlung der multiplen Sklerose mit Immunglobulinen eine Leistung der gesetzlichen Krankenkassen sei. Dem Kläger, der mit keiner der zugelassenen Basistherapien habe behandelt werden können, stehe ein Anspruch auf die Freistellung von künftigen Behandlungskosten der Immunglobulin-Therapie zu, nicht jedoch eine Erstattung der bisher von ihm selbst aufgewandten Kosten in Höhe von etwa 9.000 DM.
Anders als das Sozialgericht Berlin hatten das Sozialgericht Dresden (AZ.: S 4 KR 418/02), das Sozialgericht Hannover (AZ.: S 11 KR 492/02 ER), bestätigt durch das Landessozialgericht Niedersachsen (AZ.: L 4 KR 148/02 ER) und das Landessozialgericht Schleswig-Holstein (AZ.: L 1 KR 5/02) schon in der Vergangenheit angenommen, dass bei Nicht-Verfügbarkeit einer anderen Therapie eine MS-Behandlung mit Immunglobulinen zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen stattfinden kann.
Wenn es um die weitere Kostenübernahme einer Immunglobulin-Therapie geht, dürfte die Stellungnahme des Paul-Ehrlich-Instituts hilfreich bei der Argumentation gegenüber Krankenkassen und deren medizinischen Dienst sein.
DMSG Bundesverband e.V.
18.August 2005
LEBEN MIT MS · RECHTSFRAGEN Druckversion Artikel versenden
Krankenkassen und Immunglobuline, eine unendliche Geschichte?
Neue Gerichtsurteile
Am 2.5.2003 hat das Sozialgericht Berlin entschieden, dass MS-Kranke keinen Anspruch auf Versorgung mit Immunglobulinen haben (Az. nach Pressemitteilung des Gerichts: S 84 KR 3669/01, richtigerweise aber wohl S 82 KR 3669/01). In dem gleichen Verfahren hatte das Gericht zuvor in einer einstweiligen Anordnung noch die gegenteilige Auffassung vertreten. Nun soll der Anspruch der Klägerin, einer Mutter von sechs Kindern mit einer schubförmig verlaufenden MS, aber daran scheitern, dass unter Experten kein Konsens über den therapeutischen Nutzen der Immunglobuline bestehe, die für die MS-Behandlung nicht explizit zugelassen sind.
Die Rahmenempfehlungen zur Behandlung der MS der Multiple Sklerose Therapie Konsensus Gruppe (MSTKG), die MS-Behandlungsleitlinien der Deutschen Gesellschaft für Neurologie (DGN) sowie die Leitlinien zur Therapie mit Blutkomponenten und Plasmaderivaten der Bundesärztekammer sehen aber eine Anwendung von Immunglobulinen bei MS unter bestimmten Voraussetzungen durchaus vor. Dies reichte dem Gericht jedoch nicht aus, um einen Konsens in den einschlägigen Fachkreisen anzunehmen.
Dass man mit dieser Begründung MS-Erkrankten nicht notwendigerweise die Therapie vorenthalten muss, zeigt eine rechtskräftige Entscheidung des Sozialgerichts Dresden vom 12.11.2002 (Az.: S 4 KR 418/02). Auf Grund der Empfehlungen bzw. Leitlinien von MSTKG, DGN und Bundesärztekammer sowie den Stellungnahmen der ärztlichen Gutachter sei von einem Konsens in den einschlägigen Fachkreisen über einen voraussichtlichen Nutzen auszugehen. Das Bundessozialgericht hatte in einer grundlegenden Entscheidung zur Zulässigkeit des Einsatzes von Medikamenten außerhalb der Zulassungsindikation (Az.: B 1 KR 37/00 R) einen solchen Konsens neben mehreren anderen Bedingungen vorausgesetzt.
Das Sozialgericht Hannover hatte in einer einstweiligen Anordnung vom 5.8.2002 den Anspruch einer an MS erkrankten Mutter auf Versorgung mit Immunglobulinen für die Dauer der Stillzeit bejaht (Az.: S 11 KR 492/02 ER). Diese Entscheidung wurde durch das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen bestätigt (Az.: L 4 KR 148/02 ER).
Das Landessozialgericht Schleswig-Holstein hatte nach dem erwähnten, grundlegenden Urteil des Bundessozialgerichts entschieden, dass bei einer schubförmig verlaufenden MS, wenn die zugelassenen Medikamente wegen Nebenwirkungen nicht anwendbar sind, eine Versorgung mit Immunglobulinen zulässig ist (Az.: L 1 KR 5/02).
Wenn eine Krankenkasse die Kostenübernahme für Immunglobuline bei schubförmiger MS und Kontraindikation aller zugelassenen Präparate mit Hinweis auf das Berliner Urteil ablehnt, besteht vor dem Hintergrund der bislang zu diesem Thema ergangenen Rechtsprechung keine Veranlassung, diese Entscheidung einfach hinzunehmen. Nähere Informationen geben die Beratungsstellen der DMSG-Landesverbände.
Hallo Babs vieleicht hilft es Dir Busssi
