Bundesministerium
für Gesundheit und Soziale Sicherung
Bonn
Sehr geehrte Eheleute H.
im Namen von Bundesgesundheitsministerin Ulla Schmidt danke ich Ihnen für Ihr Schreiben vom 9 Mai 2003.
Nach geltener Rechtslage (§ 27 a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch -SGB V-) haben Versicherte Anspruch auf medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft. Diese müssen aus ärztlicher Sicht erforderlich sein.Die Erforderlichkeit ist gegeben ,wenn herkömmliche Behandlungsmaßnahmen-zB. alleinige hormonelle Stimulation,Fertilisationsoperation-nicht oder mehr erfolgversprechend sind. Als künstliche Befruchtung sind alle medizinischen Maßnahmen anzusehen, mit denen eine Schweangerschaft nicht auf natürlichen Wege ,sondern Einsatz von der Wissenschaft speziell entwickelter Verfahren herbeigeführt wird.Dazu gehören die Insemination, der intraubare Gametentransfer und die In-vitro-Fertilatsion. Der medizinische erforderliche Leistungsumfang ist in der Richtlinien des Bundesausschusses nach § 92 Abs.1 Satz2 Nr.10 SGB V festgelegt.
Im Rahmen der derzeitigen Arbeiten am Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Gesundheitssystems(GMS) ist vorgesehen, die künstliche Befruchtung mit Wirkung vom 1. Januar 2004 aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung herauszunehmen.
Medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft sind originär keine krankheitsbedingten Maßnahmen, sondern gehören in erster Linie zur persönlichen Lebensplanu´ng der Versicherten. Sie sollen künftig ausschließen auf der eigenverantwortlichen Endscheidung der Versicherten zur Finanzierung dieser Leistungen beruhren. Eine Finanzierung dieser Leistungen aus Steuermitteln lässt sich nach dem gegenwärtigen Stand der Beratung zur Zeit nicht umsetzen.
Nicht betroffen von der Begrenzung sind Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft, die als Krankenbehandlung nach § 27 SGB V anzusehen sind
( zB. chirugische Eingriffe, Verordnung von Medikamenten, psychosomatische Behandlungen).
Durch die Begrenzung der Leistungsanspruch bei künstlicher Befruchtung wird die gesetzliche Krankenversicherung jährlich um ca. 142,5 Mio. Euro entlastet.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass mit dem geplanten Entwurf des GMG auch die Streichung bzw. Umfinanzierung weiter sog. versicherungsfremder Leistungen vorgesehen ist. Die Solidargemeinschaft der gesetzlichen Krankenversicherten soll durch die Herausnahme von Leistungen, die keinen Bezug zu einer Krankheit haben oder alleine aus gesellschaflichen oder familienpolitischen Gründen wünschenswert sind, entlastet werden.
Da sich das Gesundheitssystemmodernisierungsgesetz im Entwurfstadium befindet, lässt sich noch nicht absehen, wie die Reform im Detail umgesetzt wird. Ich bitte Sie, die weitere Entwicklung abzuwarten und kann Ihnen seitens des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung nur empfehelen, sich regelmäßig über die Presse oder die web-Seite )
www.bgms.de) über die aktuelle Entwicklung zu informieren.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Marlies Wagner